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Änderung § 61 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 61 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 61 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Form und Frist der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen, die dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Wird der Zwischenbericht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.

(2) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb von sieben Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 zu veröffentlichen.

(3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Veröffentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß ihm die Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorhersehbaren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe vorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des Publikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen.



 

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