Tools:
Update via:
Änderung Anlage BörsZulV vom 20.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie der BörsZulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | Anlage BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage (zu § 57 Abs. 2) | (Text neue Fassung)Anlage (aufgehoben) |
I. Von Emittenten nach § 57 Abs. 2 mindestens anzugebende Posten Aktivseite: 1. Barreserve 2. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen 3. Forderungen an Kreditinstitute 4. Forderungen an Kunden 5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 7. Beteiligungen darunter: an Kreditinstituten 8. Anteile an verbundenen Unternehmen darunter: an Kreditinstituten 9. Eigene Aktien oder Anteile Passivseite: 10. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 11. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 12. Verbriefte Verbindlichkeiten darunter: begebene Schuldverschreibungen 13. Nachrangige Verbindlichkeiten 14. Genußrechtskapital 15. Fonds für allgemeine Bankrisiken 16. Eigenkapital, aufgegliedert in gezeichnetes Kapital und Rücklagen Posten unter dem Strich: 17. Eventualverbindlichkeiten 18. Andere Verpflichtungen Aufwendungen: 19. Zinsaufwendungen 20. Provisionsaufwendungen 21. Personalaufwand 22. Andere Verwaltungsaufwendungen 23. Planmäßige Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anlagewerte und Sachanlagen 24. Risikovorsorge Erträge: 25. Zinserträge aus Kredit-, Geldmarktgeschäften, festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 26. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen 27. Provisionserträge II. Von Realkreditinstituten zusätzlich vorzunehmende Aufgliederungen Die Posten Forderungen an Kunden sowie Forderungen an Kreditinstitute sind jeweils in Hypothekendarlehen, Kommunalkredite und andere Forderungen aufzugliedern. Die Posten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind in begebene Hypotheken-Namenspfandbriefe, begebene öffentliche Namenspfandbriefe und andere Verbindlichkeiten aufzugliedern. Der Posten verbriefte Verbindlichkeiten ist in begebene Schuldverschreibungen (Unterposten: Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen) und andere verbriefte Verbindlichkeiten aufzugliedern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5442/al5683-0.htm