Tools:
Update via:
Änderung § 48a BörsZulV vom 21.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48a BörsZulV, alle Änderungen durch Artikel 8 2. EUProspVOAnpG am 21. Juli 2019 und Änderungshistorie der BörsZulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 48a BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung | § 48a BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 5 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48a Veröffentlichung eines Basisprospekts | |
(Text alte Fassung) 1 Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden sollen und für die ein nach dem Wertpapierprospektgesetz gültiger Basisprospekt vorliegt, kann die Geschäftsführung zulassen, wenn die endgültigen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in den Prospekt aufgenommen werden. 2 Die endgültigen Bedingungen müssen vor der Einführung der Schuldverschreibungen nach § 6 Abs. 3 des Wertpapierprospektgesetzes veröffentlicht werden. | (Text neue Fassung) 1 Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden sollen und für die ein nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) gültiger Basisprospekt vorliegt, kann die Geschäftsführung zulassen, wenn die endgültigen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in den Prospekt aufgenommen werden. 2 Die endgültigen Bedingungen müssen vor der Einführung der Schuldverschreibungen nach Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5442/al73369-0.htm