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Änderung § 51 BörsZulV vom 01.11.2007
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§ 51 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 51 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Veröffentlichung der Zulassung | |
(Text alte Fassung) Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht. | (Text neue Fassung) Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. |
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