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Änderung § 5 BörsZulV vom 01.11.2007
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§ 5 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 5 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Handelbarkeit der Wertpapiere | |
(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zulassungsstelle kann | (Text neue Fassung) (2) Die Geschäftsführung kann |
1. nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn sichergestellt ist, daß der Börsenhandel nicht beeinträchtigt wird und wenn in dem Prospekt auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hierauf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder, wenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das Publikum auf andere geeignete Weise unterrichtet wird; 2. Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulassen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer Störung des Börsenhandels führt. |
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