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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (3. MaBVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Übergangsvorschriften
Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.
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