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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
§ 1 - Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung (KDVZuschV)
V. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2963; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Geltung ab 03.08.2002; FNA: 55-2-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 03.08.2002; FNA: 55-2-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 1 Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise
(1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, den Beginn und die Dauer des freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene Tätigkeit und den vorgesehenen Einsatzort an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei.
(2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des anerkannten Kriegsdienstverweigerers durch unverzügliche Übersendung einer von diesem unterzeichneten Bestätigung. Zugleich übermittelt der Träger dem Bundesamt die Rentenversicherungsnummer sowie die Betriebsnummer für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.
(3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über die ordnungsgemäße Ableistung des freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn der Träger dem Bundesamt eine entsprechende Bescheinigung übersendet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten G. v. 16. Mai 2008 BGBl. I S. 842 m.W.v. 1. Juni 2008
Frühere Fassungen von § 1 KDVZuschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 BGBl. I S. 842 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 KDVZuschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KDVZuschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDVZuschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Artikel 2 JFDGEG Änderung sonstigen Bundesrechts
... der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist." (4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom ...
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