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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

§ 2 - Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung (KDVZuschV)

V. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2963; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Geltung ab 03.08.2002; FNA: 55-2-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 2 Antrag auf Zuschuss



(1) Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung des Zuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes Kostenbelege oder die schriftliche Versicherung bei, dass ihm die geltend gemachten Kosten entstanden sind. Nicht beigefügte Belege hat er bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Datum des Antrags aufzubewahren und auf Verlangen des Bundesamtes vorzulegen.

(2) Der Träger versichert bei der Antragstellung, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf einem Platz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird und dass für die geltend gemachten Kosten keine sonstigen öffentlichen Mittel in Anspruch genommen oder beantragt werden.

(3) Ändern sich für die Zahlung des Zuschusses wesentliche Umstände, teilt der Träger dies dem Bundesamt unverzüglich mit.