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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
§ 3 - Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung (KDVZuschV)
V. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2963; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Geltung ab 03.08.2002; FNA: 55-2-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 03.08.2002; FNA: 55-2-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 3 Gewährung des Zuschusses
(1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz leistet. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Träger für die geltend gemachten Kosten sonstige öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder beantragt.
(2) Für die Höhe des monatlichen Zuschusses gilt Abschnitt III Nummer 3.8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes vom 28. August 2009 (GMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zuschussverordnung V. v. 30. März 2010 BGBl. I S. 339 m.W.v. 1. Mai 2010
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Frühere Fassungen von § 3 KDVZuschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zuschussverordnung vom 30.03.2010 BGBl. I S. 339 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 KDVZuschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KDVZuschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDVZuschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KDVZuschV Antrag auf Zuschuss
... bei der Antragstellung, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf einem Platz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird und dass für die geltend gemachten Kosten keine sonstigen ...
§ 4 KDVZuschV Übergangsregelung (vom 01.05.2010)
... der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zuschussverordnung
V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339
Artikel 1 KDVZuschVÄndV
... gefasst: „Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Höhe des monatlichen ... der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter ...
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