(1) Der Träger erhält den Zuschuss nach §
14c Abs. 4 Satz 1 des
Zivildienstgesetzes für einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz leistet. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Träger für die geltend gemachten Kosten sonstige öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder beantragt.
(2) Für die Höhe des monatlichen Zuschusses gilt Abschnitt III Nummer 3.8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes vom 28. August 2009 (GMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339
Artikel 1 KDVZuschVÄndV ... gefasst: „Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Höhe des monatlichen ... der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter ...