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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

§ 4 - Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung (KDVZuschV)

V. v. 01.08.2002 BGBl. I S. 2963; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Geltung ab 03.08.2002; FNA: 55-2-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 4 Übergangsregelung



Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 4 KDVZuschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zuschussverordnung
vom 30.03.2010 BGBl. I S. 339

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KDVZuschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KDVZuschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KDVZuschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zuschussverordnung
V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339
Artikel 1 KDVZuschVÄndV
... 2009 (GMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung Hat der ... entsprechend." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsregelung Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor ...