Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV)
V. v. 29.09.1997 BGBl. I S. 2380; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 36 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 08.10.1997; FNA: 224-8-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
|
Geltung ab 08.10.1997; FNA: 224-8-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
|
§ 2 Gebühren und Auslagen
Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Anzeige
Frühere Fassungen von § 2 BArchKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BArchKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BArchKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BArchKostV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5449/a74780.htm