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Änderung § 1 BArchKostV vom 15.08.2013

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§ 1 BArchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 BArchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.

(Text neue Fassung)

Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.