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Änderung § 1 BArchKostV vom 15.08.2013
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§ 1 BArchKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 BArchKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben. | (Text neue Fassung) Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben. |
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