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Änderung § 3 BArchKostV vom 15.08.2013
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§ 3 BArchKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 3 BArchKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung)§ 3 Pflichten des Kostenschuldners | (Text neue Fassung)§ 3 Pflichten des Gebührenschuldners |
(Textabschnitt unverändert) Auf Verlangen des Bundesarchivs hat der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen. |
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