Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 BArchKostV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der BArchKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 BArchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 BArchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung)

§ 3 Pflichten des Kostenschuldners


(Text neue Fassung)

§ 3 Pflichten des Gebührenschuldners


(Textabschnitt unverändert)

Auf Verlangen des Bundesarchivs hat der Benutzer die für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen.