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Änderung § 4 BArchKostV vom 15.08.2013
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§ 4 BArchKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 4 BArchKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sachliche Gebührenfreiheit, Gebührenbefreiung | |
(Text alte Fassung) (1) Gebühren werden nicht erhoben 1. für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, 2. in den § 7 Nr. 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes entsprechenden Fällen. (2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung) (1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte. (2) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis |
1. den Nummern 1.1 und 1.2, 2. der Nummer 3.1, wenn nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit aufgewendet werden muß. | |
(3) Auf die Gebühr nach Nummer 4.11 des Gebührenverzeichnisses kann das Bundesarchiv bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren verzichten. | (3) Auf die Gebühr nach Nummer 4.11 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses kann das Bundesarchiv bei einer Auflage bis zu 500 Exemplaren verzichten. |
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