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Änderung Anlage IV KVR vom 01.12.2009
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Anlage IV KVR a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2009 geltenden Fassung | Anlage IV KVR n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 647 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage IV Notzeichen | |
1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe: a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute; b) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts; c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen; | |
(Text alte Fassung) d) das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS); | (Text neue Fassung) d) das durch eine beliebige Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS); |
e) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort 'Mayday'; f) das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs; g) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht; h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z.B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen; i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel; j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch; k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme; | |
l) das Telegraphiefunk-Alarmzeichen; m) das Sprechfunk-Alarmzeichen; | l) ein Notalarm über das Digitale Selektivrufsystem (DSC), der ausgesandt wird auf: a) UKW-Kanal 70 oder b) den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz; m) ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schiffes oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satellitendienstanbieters übermittelt wird; |
n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale; o) zugelassene Signale, die über Funksysteme einschließlich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden. 2. Die oben genannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten. | |
3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung und auf folgende Signale wird hingewiesen: | 3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung, Band III, und auf folgende Signale wird hingewiesen: |
a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft); b) ein Seewasserfärber. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/545/al22640-0.htm