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Synopse aller Änderungen KVR am 17.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2021 durch Artikel 1 der 6. KVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie KVR.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KVR a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
KVR n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil A Allgemeines
    Regel 1 Anwendung
    Regel 2 Verantwortlichkeit
    Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Teil B Ausweich- und Fahrregeln
    Abschnitt I Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen
       Regel 4 Anwendung
       Regel 5 Ausguck
       Regel 6 Sichere Geschwindigkeit
       Regel 7 Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
       Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen
       Regel 9 Enge Fahrwasser
       Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete
    Abschnitt II Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben
       Regel 11 Anwendung
       Regel 12 Segelfahrzeuge
       Regel 13 Überholen
       Regel 14 Entgegengesetzte Kurse
       Regel 15 Kreuzende Kurse
       Regel 16 Maßnahmen des Ausweichpflichtigen
       Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters
       Regel 18 Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander
    Abschnitt III Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
       Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
Teil C Lichter und Signalkörper
    Regel 20 Anwendung
    Regel 21 Begriffsbestimmungen
    Regel 22 Tragweite der Lichter
    Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt
    Regel 24 Schleppen und Schieben
    Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder
    Regel 26 Fischereifahrzeuge
    Regel 27 Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
    Regel 28 Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
    Regel 29 Lotsenfahrzeuge
    Regel 30 Fahrzeuge vor Anker und auf Grund
    Regel 31 Wasserflugzeuge
Teil D Schall- und Lichtsignale
    Regel 32 Begriffsbestimmungen
    Regel 33 Ausrüstung für Schallsignale
    Regel 34 Manöver- und Warnsignale
    Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht
    Regel 36 Aufmerksamkeitssignale
    Regel 37 Notsignale
Teil E Befreiungen
    Regel 38 Befreiungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Teil F Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens
    Regel 39 Begriffsbestimmungen
    Regel 40 Anwendung
    Regel 41 Überprüfung der Einhaltung
    Anlage I Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper
    Anlage II Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge
    Anlage III Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen
    Anlage IV Notzeichen
vorherige Änderung nächste Änderung

Regel 39 (neu)




Regel 39 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


a) 'Audit' bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

b) 'Auditsystem' bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien** eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

c) 'Anwendungscode' bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

d) 'Auditnorm' bezeichnet den Anwendungscode.


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** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).

vorherige Änderung nächste Änderung

Regel 40 (neu)




Regel 40 Anwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

vorherige Änderung nächste Änderung

Regel 41 (neu)




Regel 41 Überprüfung der Einhaltung


vorherige Änderung

 


a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.

b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** verantwortlich.

c) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien**.

d) Das Audit jeder Vertragspartei

(i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** und

(ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** durchgeführt.


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** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).