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Synopse aller Änderungen KVR am 17.12.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2021 durch Artikel 1 der 6. KVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie KVR.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KVR a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung | KVR n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil A Allgemeines Regel 1 Anwendung Regel 2 Verantwortlichkeit Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Teil B Ausweich- und Fahrregeln Abschnitt I Verhalten von Fahrzeugen bei allen Sichtverhältnissen Regel 4 Anwendung Regel 5 Ausguck Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Regel 7 Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen Regel 9 Enge Fahrwasser Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete Abschnitt II Verhalten von Fahrzeugen, die einander in Sicht haben Regel 11 Anwendung Regel 12 Segelfahrzeuge Regel 13 Überholen Regel 14 Entgegengesetzte Kurse Regel 15 Kreuzende Kurse Regel 16 Maßnahmen des Ausweichpflichtigen Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters Regel 18 Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander Abschnitt III Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht Teil C Lichter und Signalkörper Regel 20 Anwendung Regel 21 Begriffsbestimmungen Regel 22 Tragweite der Lichter Regel 23 Maschinenfahrzeuge in Fahrt Regel 24 Schleppen und Schieben Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder Regel 26 Fischereifahrzeuge Regel 27 Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge Regel 28 Tiefgangbehinderte Fahrzeuge Regel 29 Lotsenfahrzeuge Regel 30 Fahrzeuge vor Anker und auf Grund Regel 31 Wasserflugzeuge Teil D Schall- und Lichtsignale Regel 32 Begriffsbestimmungen Regel 33 Ausrüstung für Schallsignale Regel 34 Manöver- und Warnsignale Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht Regel 36 Aufmerksamkeitssignale Regel 37 Notsignale Teil E Befreiungen Regel 38 Befreiungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Teil F Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens Regel 39 Begriffsbestimmungen Regel 40 Anwendung Regel 41 Überprüfung der Einhaltung |
Anlage I Anordnung und technische Einzelheiten der Lichter und Signalkörper Anlage II Zusatzsignale für nahe beieinander fischende Fahrzeuge Anlage III Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen Anlage IV Notzeichen | |
Regel 39 (neu) | Regel 39 Begriffsbestimmungen |
a) 'Audit' bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind. b) 'Auditsystem' bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien** eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten. c) 'Anwendungscode' bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code). d) 'Auditnorm' bezeichnet den Anwendungscode. --- ** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28). | |
Regel 40 (neu) | Regel 40 Anwendung |
Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an. | |
Regel 41 (neu) | Regel 41 Überprüfung der Einhaltung |
a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen. b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** verantwortlich. c) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien**. d) Das Audit jeder Vertragspartei (i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** und (ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien** durchgeführt. --- ** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28). |
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