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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben
§ 12b - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.
(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Dezember 2011 BGBl. I S. 2691 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 12b ArGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2691 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 10.11.2008 BGBl. I S. 2210 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12b ArGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12b ArGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 ArbRGenÄndV Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
... (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12b wird wie folgt gefasst: „§ 12b Fachkräfte aus den neuen ... folgt geändert: 1. § 12b wird wie folgt gefasst: „§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige (1) ...
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