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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben

§ 12b - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige



(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.

(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.





 

Frühere Fassungen von § 12b ArGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
vom 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12b ArGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12b ArGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 ArbRGenÄndV Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
... (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12b wird wie folgt gefasst: „§ 12b Fachkräfte aus den neuen ... folgt geändert: 1. § 12b wird wie folgt gefasst: „§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige (1) ...