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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben
§ 12f - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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§ 12f Schaustellergehilfen
§ 12f hat 1 frühere Fassung
Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitserlaubnis-EU für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts V. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1499 m.W.v. 1. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 12f ArGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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