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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben
§ 1 - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Arbeitserlaubnis
(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden
- 1.
- für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
- 2.
- ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
- 1.
- die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
- 2.
- der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
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