(1) Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk die Agentur für Arbeit, die sie erteilt hat. Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens befristet Jahre drei auf.
(2) Die Arbeitsberechtigung nach §
2 Abs. 3 Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet.