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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben
§ 8 - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Erlöschen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn
- 1.
- der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- 2.
- der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge der Ausreise oder während seines Aufenthalts im Ausland erlischt oder
- 3.
- der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 vorzeitig aufgelöst wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5 wieder eintreten.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn
- 1.
- der Ausländer sich im Auftrag seines Arbeitgebers unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhält oder
- 2.
- die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines Kindes nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält
(4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden.
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Zitierungen von § 8 ArGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ArGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ArGV Übergangsvorschriften
... ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. (2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung auf Arbeitserlaubnisse, die auf Grund der Übergangsregelung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5454/a74823.htm