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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben

§ 12 - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Form



(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen.

(2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen.

(3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

 
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