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Änderung § 12d ArGV vom 01.05.2011

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§ 12d ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 12d ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12d Saisonarbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 12d Haushaltshilfen


vorherige Änderung

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.



1 Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind. 2 Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäftigung kann die Arbeitserlaubnis-EU zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 
 

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