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Änderung § 12e ArGV vom 01.07.2013

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§ 12e ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 12e ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien


(Text neue Fassung)

§ 12e Saisonbeschäftigungen


vorherige Änderung

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.



1 Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Personen für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr. 2 Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. 3 Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015)