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Änderung § 11 ArGV vom 01.01.2009
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§ 11 ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 11 ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zuständigkeit | |
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befindet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort. (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitsgenehmigung zu stellen. (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung von Amts wegen erteilt werden. (4) Die nach Absatz 1 zuständige Agentur für Arbeit entscheidet über die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung. | |
(Text alte Fassung) (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für besondere Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs übertragen. | (Text neue Fassung) (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung abweichend von den Absätzen 1 und 4 auf andere Dienststellen übertragen. |
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