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Änderung § 12g ArGV vom 01.07.2013

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§ 12g ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 12g ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499

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§ 12g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12g Fertighausmonteure


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1 Die Arbeitserlaubnis-EU kann ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes Personen erteilt werden, die von einem Fertighaushersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, um bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland hergestellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen aufzustellen und zu montieren. 2 Satz 1 gilt auch für die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen Installationsarbeiten.