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Änderung § 12h ArGV vom 01.07.2013
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§ 12h ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 12h ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 |
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(Text alte Fassung) § 12h (neu) | (Text neue Fassung)§ 12h Werkverträge |
1 Die Arbeitserlaubnis-EU kann zu Beschäftigungen im Rahmen der mit der Republik Bulgarien, mit der Republik Rumänien und der Republik Kroatien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen erteilt werden, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages Übergangsregelungen zur Dienstleistungsfreiheit anzuwenden sind. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU durch die Bundesagentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Personen des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. 3 Dabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden. |
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