Änderung § 12h ArGV vom 01.07.2013

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§ 12h ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 12h ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
 

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§ 12h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12h Werkverträge


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1 Die Arbeitserlaubnis-EU kann zu Beschäftigungen im Rahmen der mit der Republik Bulgarien, mit der Republik Rumänien und der Republik Kroatien bestehenden Werkvertragsarbeitnehmerabkommen erteilt werden, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages Übergangsregelungen zur Dienstleistungsfreiheit anzuwenden sind. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU durch die Bundesagentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Personen des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. 3 Dabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.

 



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