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Änderung § 12e ArGV vom 01.07.2013
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§ 12e ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 12e ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1555, 2013 II 680 |
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(Text alte Fassung) § 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien | (Text neue Fassung)§ 12e Saisonbeschäftigungen |
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung. | 1 Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Personen für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr. 2 Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. 3 Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. |
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