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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.01.2016 aufgehoben
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§ 5 - Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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§ 5 Anerkennung als benannte Stelle
(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln wahrzunehmen.
(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, beantragt wurde.
Text in der Fassung des § 22 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) G. v. 26. Februar 2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 1. März 2008
Frühere Fassungen von § 5 AnerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2008 | § 22 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26.02.2008 BGBl. I S. 220 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AnerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AnerkV Mitteilungspflicht bei Änderungen (vom 01.03.2008)
... sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen ...
Anlage 3 AnerkV (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten (vom 15.08.2013)
... 3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5 Gebühren- nummer Gebührentatbestand 9) ... Überprü- fung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 2.000 3.4 Ausstellung eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Anerkennung als benannte Stelle". ... a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Anerkennung als benannte Stelle". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt ... Stelle," und die Wörter oder beliehen" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Anerkennung als benannte Stelle (1) ... beliehen" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Anerkennung als benannte Stelle (1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne ... 3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5 Gebühren- nummer Gebührentatbestand ... Überprü- fung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 2.000 3.4 Ausstellung eines ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 2 Nr. 6 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 2 ...
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