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Anlage 3 - Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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Geltung ab 13.06.2002; FNA: 9022-11-2 Funkrecht
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Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 1) | Gebühr in Euro |
1.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000 |
1.2 2) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung 3) | 5.000 |
1.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 6 | 2.000 |
1.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250 |
1.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 4) | 810 |
1.6 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen | von 1.000 bis 2.000 |
---
- 1)
- Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben.
- 2)
- Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben.
- 3)
- Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
- 4)
- Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 5) | Gebühr in Euro |
2.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. | 500 |
2.2 | Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens | |
2.2.1 6) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 5.000 |
2.2.2 7) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 2.500 |
2.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 1.000 |
2.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 125 |
2.5 | Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 8) | 810 |
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- 5)
- Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben.
- 6)
- Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
- 7)
- Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
- 8)
- Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 9) | Gebühr in Euro |
3.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des An- trags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln; Über- prüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweite- rung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000 |
3.2 10) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Ver- fahrens zur Anerken- nung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderun- gen einschließlich Durchführung der Be- gutachtung 11) | 5.000 |
3.3 | Regelmäßige Überprü- fung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 2.000 |
3.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250 |
3.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Be- gutachter einschließlich Vorbereitung, Begut- achtung und Nachbe- reitung pro Person und Tag 12) | 810 |
3.6 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen | von 1.000 bis 2.000 |
3.7 | Überleitung einer Aner- kennung einer zustän- digen Stelle nach Richtlinie 89/336/EWG in eine benannte Stelle nach Richtlinie 2004/ 108/EG | 1.000 |
---
- 9)
- Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
- 10)
- Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
- 11)
- Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
- 12)
- Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
- 4.
- (aufgehoben)
5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 16) | Gebühr in Euro |
5.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. | 500 |
5.2 | Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens | |
5.2.1 17) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 5.000 |
5.2.2 18) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 2.500 |
5.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 1.000 |
5.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 125 |
5.5 | Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 19) | 810 |
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- 16)
- Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben.
- 17)
- Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
- 18)
- Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
- 19)
- Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
Frühere Fassungen von Anlage 3 AnerkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 01.03.2008 | § 22 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26.02.2008 BGBl. I S. 220 |
aktuell | vor 01.03.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3 AnerkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AnerkV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... gefasst: § 6 (weggefallen)". c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen ... c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und ... In Absatz 2 werden die Wörter Beleihung oder" gestrichen. 9. Die Anlage 3 zu § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ...
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