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Änderung § 1 AnerkV vom 01.03.2008

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§ 1 AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 1 AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren

1. im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen für

a) die Anerkennung von benannten Stellen und

b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie

(Text alte Fassung)

2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für

a) die Beleihung von benannten Stellen,

b) die
Anerkennung von zuständigen Stellen und

c)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.

(Text neue Fassung)

2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

a) die Anerkennung von benannten Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.