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§ 1 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anzeigen nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG (Inhaber bedeutender Beteiligungen)



(1) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeigepflichtige hat hierbei zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eine Erklärung nach dem dem Vordruck beigefügten Muster abzugeben. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts hat er darüber hinaus insbesondere einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit sowie die Angabe seiner beruflichen Stationen enthalten muß, und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis zu erbringen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob er zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach Satz 2 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder Sondervermögen gehört oder eine entsprechende Erklärung gemäß § 8 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. Der Anzeigepflichtige hat eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter der Anzeige beizufügen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind insbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschaftsverträge vorzulegen und Angaben zu Unternehmen zu machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG berechtigen.

(2) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 5 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, sind für jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 anzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG angezeigt worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 2 vorliegen.

(3) Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, hat ihr Inhaber dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen, wenn er in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zugelassen wird, Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens wird oder die Kontrolle über ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen übernimmt.

(4) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(5) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 10 oder Abs. 4 Satz 4 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.



 

Zitierungen von § 1 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 AnzV Anzeigen und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG (Anträge auf Erlaubnis)
... der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen des ... Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Ist ... Beteiligung eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder die persönlich haftenden ... oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Inhaber ... a KWG genannten Körperschaften oder Sondervermögen gehört. § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender ...
Anlage 1 AnzV Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG (Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an Instituten)
Anlage 5 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG (Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an dem anzeigepflichtigen Institut oder an nachgeordneten ausländischen Unternehmen)
Anlage 6 AnzV Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG (Enge Verbindungen im Sinne von § 1 Abs. 10 KWG)
 
Zitat in folgenden Normen

Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
§ 2 ErgAnzV Allgemeine Unterlagen
... oder sonstigen Kooperationspartnern. Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung ...