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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 2 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Anzeigen nach § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG (Zwischenabschlüsse)



Die in § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG genannten Unterlagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.