§ 2 Anzeigen nach § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG (Zwischenabschlüsse)
Die in § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG genannten Unterlagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.