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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 3 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 4b Satz 4 KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 KAGG (nicht realisierte Reserven, Sachverständigenausschuß)
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG" (Anlage 2) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die Bewertungsunterlagen einzureichen.
(2) Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen gemäß § 10 Abs. 4b Satz 4 KWG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder über das Ausscheiden eines Sachverständigen oder über Änderungen der Angaben nach Satz 2 sind dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenausschüssen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sachverständigen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung mit Nachweisen ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse im Immobilienwesen und auf dem Gebiet der Beleihungswertermittlung von Grundstücken enthält;
- 2.
- eine Erklärung des Sachverständigen, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geführtes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt war oder ist;
- 3.
- eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Angestellter des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens ist, aus sonstigen Gründen von dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen wirtschaftlich abhängig ist, in engen Beziehungen persönlicher oder verwandtschaftlicher Art zu Angehörigen des Instituts oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens steht, welche die Gefahr sachfremder Beeinflussung des Sachverständigen begründen können, oder Kapitalanteile an dem Institut oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen hält und welchen Wert diese Kapitalanteile haben.
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Zitierungen von § 3 AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 AnzV Übergangsbestimmungen
... In § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Nr. 2 treten bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung an die Stelle ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5463/a74922.htm