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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 6 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG (Begründung, Veränderung oder Aufgabe bestimmter Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen)
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
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Zitierungen von § 6 AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 AnzV Übergangsbestimmungen
... des § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Vorschriften der §§ 4 bis 6 der Anzeigenverordnung in der Fassung der Verordnung vom 19. März 1996 (BGBl. I S. 514) ...
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