Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG (Personelle Veränderungen)



Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muß; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen;

2.
eine Erklärung dieser Person, ob gegen sie ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie anhängig gewesen ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt war oder ist.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Bestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Falle der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.

Anzeige


 

Zitierungen von § 8 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AnzV Anzeigen nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG (Inhaber bedeutender Beteiligungen)
... Sondervermögen gehört oder eine entsprechende Erklärung gemäß § 8 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. Der Anzeigepflichtige ...
§ 23 AnzV Anzeigen und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG (Anträge auf Erlaubnis)
...  (4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. (5) Zur Beurteilung der ... erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen einzureichen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts ...
§ 28 AnzV Übergangsbestimmungen
... In § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Nr. 2 treten bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung an die Stelle des Insolvenzverfahrens das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
§ 2 ErgAnzV Allgemeine Unterlagen
...  Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung ...