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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 9 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG (unmittelbare Beteiligungen)
(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG sind für jede unmittelbare Beteiligung mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 4) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sammelanzeigen der unmittelbaren Beteiligungen sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des folgenden Jahres mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG" (Anlage 4) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.
(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn durch die Änderung 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden oder das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist.
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