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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 10 - Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG (Änderung der Rechtsform oder Firma, Verlust, Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat, Einstellung des Ge
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Zitierungen von § 10 AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5463/a74929.htm