§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG (Änderung der Rechtsform oder Firma, Verlust, Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat, Einstellung des Ge
Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.