Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 10 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG (Änderung der Rechtsform oder Firma, Verlust, Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat, Einstellung des Ge


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

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Zitierungen von § 10 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 AnzV Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG 1) (Nicht realisierte Reserven)


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