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§ 11 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG (Aufnahme oder Einstellung von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Die Aufnahme des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, ist nicht anzuzeigen, wenn mit dem jeweiligen Geschäft voraussichtlich kein Jahresumsatz erzielt wird, der über 250.000 Euro hinausgeht; die Aufnahme ist nachträglich gemäß Absatz 1 anzuzeigen, wenn der Jahresumsatz entgegen der Voraussicht 250.000 Euro überschreitet. Die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, ist nicht anzuzeigen, wenn die Aufnahme des betreffenden Geschäfts nach Satz 1 nicht anzuzeigen war. Von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG werden unabhängig vom Jahresumsatz ausgenommen:

1.
Einziehung von Wechseln, Schecks, Lastschriften, Anweisungen und ähnlichen Papieren sowie Verkauf von Reiseschecks;

2.
An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und unverarbeiteten Edelmetallen;

3.
Vermietung von Schließ- und Schrankfächern und die Verwahrung geschlossener Depots;

4.
Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen;

5.
die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Darlehen, soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben wird, und aus der Weitergabe von Wechseln und Schecks;

6.
die Vermittlung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgen und Verträgen über Darlehen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, Kreditkarten sowie die Beratung über Vermögensangelegenheiten;

7.
die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für andere Institute;

8.
der Verkauf von Speisen und Getränken an Mitarbeiter.