(1) Anzeigen nach §
24 Abs. 1 Nr. 11
KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach §
24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2
KWG" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Sammelanzeigen nach §
24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2
KWG sind nach dem Stand vom 31. August bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mit dem Vordruck "Anzeige nach §
24 Abs. 1 Nr. 11 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2
KWG" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.