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§ 15 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG (Errichtung, Verlegung oder Schließung von inländischen Zweigstellen)



(1) Nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG ist der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jährlich bis Ende Januar, erstmals zum 31. Januar 1999, in dreifacher Ausfertigung eine Aufstellung der Zweigstellen jeweils unter Angabe der Anschrift nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten. Dem Bundesaufsichtsamt ist die Aufstellung nur auf Verlangen einzureichen. Die Landeszentralbanken übersenden den Instituten zu diesem Zweck vorbereitete Aufstellungen. Zweigstellen, die in der vorbereiteten Aufstellung nicht genannt werden, sind zu ergänzen. Bei Schließungen oder Verlegungen ist die vorbereitete Aufstellung entsprechend zu korrigieren.

(2) Die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle sind nicht anzuzeigen, wenn die Zweigstelle

1.
nur vorübergehend für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten errichtet, verlegt oder geschlossen wird,

2.
nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringt oder

3.
ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dient, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind.

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Zitierungen von § 15 AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AnzV Einreichungsweg bei Kreditgenossenschaften und Sparkassen und Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben
... dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 15 , über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung ...