Anzeigen nach §
24 Abs. 2
KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung zustande kommen wird. Das Ergebnis der Verhandlungen sowie der rechtliche Vollzug der Vereinigung sind unverzüglich anzuzeigen.