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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2006 aufgehoben
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§ 17 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG (Geschäftsleiter)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG" (Anlage 8) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens erreicht, über oder unterschreitet.