(1) Anzeigen nach §
24 Abs. 3 Satz 1
KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach §
24 Abs. 3 Satz 1
KWG" (Anlage 8) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens erreicht, über oder unterschreitet.