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§ 6 - Wahlordnung (WO)

V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 6 Vorschlagslisten



(1) 1Sind mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes). 2Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

(3) 1In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. 2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

(4) 1Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. 2Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.

(5) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. 2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

(7) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. 2Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.



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Frühere Fassungen von § 6 WO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 WO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WO Ungültige Vorschlagslisten (vom 15.10.2021)
... auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 1. auf ... auch Vorschlagslisten, 1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen ... nicht vorliegt, 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel ...
§ 9 WO Nachfrist für Vorschlagslisten
... Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand ...
§ 10 WO Bekanntmachung der Vorschlagslisten (vom 15.10.2021)
... Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los ...
§ 27 WO Voraussetzungen, Verfahren
... Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...
§ 33 WO Wahlvorschläge (vom 15.10.2021)
... (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes). (2) Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 ... 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige ... 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend ... Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere ...
§ 36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren (vom 15.10.2021)
... schriftlich einzureichen sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes). § 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. ... 6 Abs. 2 bis 5 und die §§ 7 und 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 6 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 genannten Fristen nicht die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung der ...
§ 39 WO Durchführung der Wahl (vom 15.10.2021)
... nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes). § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7 , die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt ... Satz 2, Abs. 2 und 4 bis 7, die §§ 7 bis 10 und § 27 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in jeder Vorschlagsliste auch der Ausbildungsberuf ...
§ 41 WO Berechnung der Fristen (vom 15.10.2021)
... der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7 Satz 2 , § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021)
... 4 Abs. 1 Satz 2) erfolgt entsprechend § 5 der Wahlordnung. 5. a) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Wahlordnung erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten auch dann, wenn im Fall der Gruppenwahl mehrere ... Angehörigen beider Gruppen nach Erlass des Wahlausschreibens, aber vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung genannten Frist, die gemeinsame Wahl (§ 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz), so hat der ... eingereichte Wahlvorschläge verlieren ihre Gültigkeit. c) Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung ist in jeder Vorschlagsliste auch die Gruppe zu nennen, der die Bewerberinnen oder Bewerber ... wählen, so gilt Folgendes: a) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen; § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 , §§ 7 bis 9 und 10 Abs. 2 der Wahlordnung gelten für die Wahlvorschläge ... nach Maßgabe der Nummer 4. f) Ergänzend zu § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 der Wahlordnung ist in jedem Wahlvorschlag auch die Gruppe zu nennen, der die Bewerberinnen oder Bewerber ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Artikel 1 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung
... wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt. 7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt und werden nach dem ... Satz eingefügt: „Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige ... 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat." 24. § 34 Absatz 1 wird ... der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7 Satz 2 , § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 ...