Tools:
Update via:
§ 17 - Wahlordnung (WO)
V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren
Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 17 Benachrichtigung der Gewählten
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. 2Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
(2) 1Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. 2Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. 3§ 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Anzeige
Zitierungen von § 17 WO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 WO Wahlniederschrift, Bekanntmachung
... und jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen festzustellen sind. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 , §§ 18 und 19 gelten entsprechend. (2) Lehnt eine gewählte ...
§ 27 WO Voraussetzungen, Verfahren
... einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...
§ 39 WO Durchführung der Wahl (vom 15.10.2021)
... abgegeben werden. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4, die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021)
... die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. 12. § 17 Abs. 2 der Wahlordnung gilt für die jeweilige Gruppe entsprechend. 13. Bei Gruppenwahl gilt für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5469/a74988.htm