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§ 25 - Wahlordnung (WO)

V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 25 Stimmabgabe



1Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,

2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

2Die Wählerin oder der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.





 

Frühere Fassungen von § 25 WO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 WO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 WO Voraussetzungen (vom 15.10.2021)
... dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe ( § 25 ) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder ...
§ 26 WO Verfahren bei der Stimmabgabe (vom 15.10.2021)
... Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ( § 25 ), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die ...
§ 27 WO Voraussetzungen, Verfahren
... einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 6 bis 26 entsprechend. (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn ...
§ 35 WO Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (vom 15.10.2021)
... Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend. (2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund ... Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ( § 25 ), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die ...
§ 39 WO Durchführung der Wahl (vom 15.10.2021)
... ist. (4) Für die schriftliche Stimmabgabe gelten die §§ 24 bis 26 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Artikel 1 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung
... die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen." 19. § 25 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich ... vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ( § 25 ), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die ... Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ( § 25 ), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die ...