Tools:
Update via:
§ 32 - Wahlordnung (WO)
V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
| |
§ 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
§ 32 wird in 2 Vorschriften zitiert
Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.
Anzeige
Zitierungen von § 32 WO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren (vom 15.10.2021)
... 2 entsprechend. (4) Die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze nach § 32 , das Wahlverfahren nach § 34 und die nachträgliche Stimmabgabe nach § 35 gelten ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)
V. v. 22.02.2002 BGBl. I S. 946; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
§ 6 WahlO Post (vom 15.10.2021)
... finden. 18. Die Vorschriften über das vereinfachte Wahlverfahren (§§ 28 bis 37 Wahlordnung), das stets in gemeinsamer Wahl erfolgt (§ 26 Nr. 3 Satz 2 ... Wahl erfolgt (§ 26 Nr. 3 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz). e) § 32 der Wahlordnung findet keine Anwendung. Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5469/a75003.htm