§ 41 - Wahlordnung (WO)

V. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3494; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Geltung ab 15.12.2001; FNA: 801-7-1-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 41 Berechnung der Fristen


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(2) 1Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2 zugehen müssen. 2Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen V. v. 8. Oktober 2021 BGBl. I S. 4640 m.W.v. 15. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 41 WO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4640

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 41 WO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 WO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WO Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben; 4. den Anteil der Geschlechter und den ... als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben; 9. dass die Stimmabgabe an die ...
§ 31 WO Wahlausschreiben (vom 15.10.2021)
... nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben; 4. den Anteil der Geschlechter und den ...
§ 36 WO Wahlvorstand, Wahlverfahren (vom 15.10.2021)
... sind (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben. Für die Bekanntmachung des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen ( § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung) in Druck- oder Maschinenschrift. *** Bei der Verwendung ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen ( § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung) in Druck- oder Maschinenschrift. *** Bei der Verwendung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640
Artikel 1 WOuaÄndV Änderung der Wahlordnung
... nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt. bb) In Nummer 8 werden das ... sowie die Wörter „ist anzugeben" durch die Wörter „und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird der ... nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;". 23. In § 33 Absatz 2 wird nach ... 2 werden die Wörter „ist anzugeben" durch die Wörter „und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben" ersetzt. 27. In der Überschrift ... Angabe „51 bis 100" durch die Angabe „101 bis 200" ersetzt. 31. § 41 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...


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