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Änderung § 8 WO vom 15.10.2021
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§ 8 WO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 8 WO n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ungültige Vorschlagslisten | |
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, | |
(Text alte Fassung) 3. 1 die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. 2 Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 3. 1 die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes) aufweisen. 2 Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. |
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, 2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. |
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